Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) ist seit dem 25. März 2021 in Kraft.
Dieses Gesetz soll den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektromobilität in Gebäuden beschleunigen. Dafür müssen Bauherren und Eigentümer die Stellplätze ihrer Wohn- und Nichtwohngebäuden ab einem gewissen Umfang an Stellplätzen für die Ausrüstung mit Ladepunkten vorbereiten (Leitungsinfrastruktur) bzw. Ladepunkte installieren. Damit soll es für die Nutzung von Elektrofahrzeugen leichter sein, diese zu Hause, am Arbeitsplatz oder bei alltäglichen Besorgungen aufzuladen. Das Gesetz betrifft nur die Ladeinfrastruktur für Personenkraft- und Lieferfahrzeuge.
Das Gesetz gilt
- bei Bestandsgebäuden mit sofortiger Wirkung und
- bei Neubauten für Bauvorhaben, deren Bauantrag nach Inkrafttreten des GEIG gestellt wird.
Bei Neubauten und Bestandsgebäuden differieren die Verpflichtungen danach, ob es sich um Wohn- oder Nichtwohngebäude handelt, und die Anzahl der mit diesen Gebäuden errichteten bzw. zu errichtenden Stellplätzen. Dieses gilt ebenso bei Renovierung eines Gebäudes, bei der mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen wird; sofern bei einer größeren Renovierung eines Bestandsgebäudes die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur 7 Prozent der Gesamtkosten der größeren Renovierung des Gebäudes überschreiten, entfallen diese Verpflichtungen.
Die erforderliche Leitungsinfrastruktur umfasst nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung die Summe aller elektrotechnischen Verbindungen, Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, einschließlich Überstrom- und Überspannungsschutz-einrichtungen, die zur Installation, zum Betrieb und zur Steuerung von Ladepunkten für die Elektromobilität notwendig sind. Die Umsetzung kann durch Leerrohre, Kabelschutzrohre, Bodeninstallationssysteme, Kabelpritschen oder vergleichbare Maßnahmen erfolgen. Die erforderliche Leitungsinfrastruktur umfasst mindestens auch den erforderlichen Raum für den Zählerplatz, den Einbau intelligenter Messsysteme für ein Lademanagement und die erforderlichen Schutzelemente. Bei der Errichtung eines Ladepunktes sind die gesetzlichen Mindestanforderungen an den Aufbau und den Betrieb von Ladepunkten zu beachten.
Für Quartiere ist eine Bündelung der Leitungsinfrastruktur bzw. Ladepunkten von verschiedenen Bauherren oder Eigentümern zur gemeinsamen Nutzung ermöglicht worden (§ 12 GEIG).
GEIG ist nicht anzuwenden auf Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen befinden und überwiegend von diesen selbst genutzt werden. Öffentliche Gebäude sind ebenfalls von den Bestimmungen des GEIG ausgenommen, wenn für sie bereits vergleichbare Anforderungen gelten.
Das GEIG macht die frühzeitige Integration der Elektromobilität in vielen Bauvorhaben notwendig, und durch die Schaffung neuer Ladepunkte erhöht sich die benötigte Anschlusskapazität im Gebäudesektor erheblich. Einiges wird man über intelligente Lastmanagementsysteme abfangen können. Wenn allerdings eine Erweiterung der Hausanschlusskapazität erforderlich ist, bekommt die Umsetzung eines nachhaltigen und integrierten Mobilitätskonzeptes eine hohe Bedeutung, um sowohl die gesetzlichen Anforderungen als auch die Erwartungen der Nutzer des Gebäudes an moderne Mobilitätsoptionen zu erfüllen. Gerade bei älteren Bestandsbauten wird zudem im Zusammenhang mit der Schaffung von Ladeinfrastruktur oft die umfassende Ertüchtigung des Hausanschlusses erforderlich werden, verbunden mit erheblichen Kosten.
Gerne können Sie sich an aoty für weitere Informationen zu den Einzelheiten des GEIG bzw. nachhaltige und integrierte Mobilitätskonzepte im Rahmen Ihrer Bauvorhaben wenden!