Am 10. August 2020 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) eine Geldstrafe sowie ein einmonatiges Fahrverbot für einen Tesla-Fahrer bestätigt. Der Fahrer verunfallte während er eine Scheibenwischereinstellung auf seinem Fahrzeug-Touchscreen ändern wollte.
Es gilt: Touchscreens dürfen während der Fahrt nur unter bestimmten Voraussetzungen genutzt werden, da es sich um ein „elektronisches Gerät“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO handelt. Die Voraussetzungen stellen sich wie folgt dar: Das Gerät darf weder aufgenommen noch gehalten werden und die Bedienung hat angemessen der Straßen-, Verkehrs, Sicht- und Wetterverhältnisse zu erfolgen.
Das OLG erklärt, entscheidend für das Urteil sei, dass die Bedienung des Touchscreens nicht nur mit einer kurzen Blickzuwendung geschah. Die Scheibenwischereinstellung ist bei Tesla, wie in vielen neuen Modellen anderer Hersteller, in einem Registerkartenmenü lokalisiert. Für das Gericht galt die Funktion der Scheibenwischer nicht als relevant, sondern im Vordergrund steht bei diesem Vorfall der Umfang der Nutzung des Touchscreens.
Diese Entscheidung hat auch einen Einfluss auf die zukünftige Organisation und Funktionsgestaltungen im Cockpit. Es muss neu überlegt werden, welche Funktionen auf welcher Ebene positioniert werden. Fraglich bleibt wann genau Bedienteile, die als sicherheitsrelevant eingestuft werden, bedient werden dürfen.